AGB
1. ALLGEMEINES
Calydo AG entwickelt zukunftsweisende Lösungen für die webbasierte Kommunikation und Vermarktung. Calydo AG ist Mitglied des Brand Leadership Circles. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Zusammenarbeit zwischen Calydo AG (nachfolgend «Dienstleister») und seinen Kunden (nachfolgend «Kunde»). Sollte eine Bestimmung der zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Verträge von den vorliegenden AGB abweichen, geht diese Bestimmung den AGB vor. Die vorliegenden AGB gelten unter Ausschluss allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSDAUER
Die Bestimmung des Umfangs und der Spezifikationen der für den Kunden zu erbringenden Leistungen sowie die zeitliche und inhaltliche Planung der Leistungserbringung werden im jeweiligen Angebot an den Kunden oder im Einzelvertrag festgehalten. Mit der Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden bzw. der Bestätigung des Angebots mittels Brief, Fax oder E-Mail gilt das Angebot als angenommen und damit der Vertrag (nachfolgend «Vertrag») als geschlossen.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien tritt mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Verträge bzw. mit der Annahme der Offerte durch den Kunden in Kraft. Jede Partei kann das Vertragsverhältnis vorzeitig beendigen, falls ein wichtiger Grund gegeben ist, welcher ihr das Fortsetzen der vertraglichen Beziehung zur anderen Partei objektiv unzumutbar macht.
3. VERTRAGSERFÜLLUNG
Der Dienstleister ist frei in der Wahl der Mittel, um die im Angebot umschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere ist der Dienstleister berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Budgets zur Realisierung spezifischer Massnahmen Dritte beizuziehen. Nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung gelten die anderen Unternehmen des Brand Leadership Circle (GateB AG, Hotz Brand Consultants AG, Brand Leadership Management AG). Gegenüber Dritten handelt der Dienstleister in der Regel stellvertretend im Namen und auf Rechnung des Kunden.
4. SUPPORT
Beauftragt der Kunde den Dienstleister, Supportleistungen zu erbringen, stellt der Dienstleister mittels einer geeigneten internen Organisation sicher, dass fachlich qualifizierte Mitarbeiter für den Kunden von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr (MEZ) während 52 Wochen im Jahr per Telefon,
E-Mail oder Ticketing-System erreichbar sind. Kein Support steht dem Kunden an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen zur Verfügung.
Es wird keine Mindestreaktionszeit bestimmt. Sämtliche Arbeiten (auch bei kritischen Fehlern) werden nach dem Best Effort Prinzip geleistet.
Sämtliche Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet, wenn nicht im Vorfeld explizit ein Fixpreis definiert wurde. Der Kunde kann pro Anfrage von Calydo AG eine (unverbindliche) Aufwandschätzung vor der Durchführung der Arbeiten verlangen. Ohne besondere Bemerkung wird die Support-Anfrage als Auftrag entgegengenommen und durchgeführt.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde hat die für die Leistungserbringung durch den Dienstleister notwendigen technischen, betrieblichen und personellen Voraussetzungen sowie die dazu notwendigen Angaben korrekt und zeitgerecht vorzunehmen bzw. bereitzustellen. Der Kunde stellt auch sicher, dass der Dienstleister die notwendigen Zugänge und Berechtigungen für seine Räumlichkeiten, die weiteren Einrichtungen sowie die Informatiksysteme erhält. Der Kunde sichert zu, die vom Dienstleister eingeräumten Nutzungsrechte an Applikationen usw. nicht unsachgemäss, vertragswidrig oder widerrechtlich auszuüben.
Der Kunde hat dem Dienstleister Leistungsstörungen bzw. Mängel in der Leistungserbringung unter Angabe der für die sachgerechte Überprüfung notwendigen Angaben entweder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail oder in der im Vertrag festgehaltenen Form zu melden. Der Kunde hat den Dienstleister im Rahmen des Zumutbaren bei der Feststellung und Analyse von Leistungsstörungen zu unterstützen. Verletzt der Kunde die vorstehenden oder im Vertrag zusätzlich festgehaltenen Mitwirkungspflichten, so hat er dem Dienstleister den daraus resultierenden Mehraufwand und sämtlichen Schaden vollumfänglich zu vergüten bzw. zu ersetzen.
6. ÄNDERUNG DES LEISTUNGSUMFANGS
Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang sind vom Kunden oder dem Dienstleister mittels eines sogenannten «Änderungsantrages» einzuleiten, welcher schriftlich (Schreiben, Fax oder E-Mail) anzuzeigen ist. Wird der Änderungsantrag vom Kunden gestellt, teilt der Dienstleister dem Kunden mit, ob der Änderungsantrag technisch machbar ist, ob der Änderungsantrag Auswirkungen auf Produkt- bzw. Projektspezifikationen und/oder die Termin- und Zeitplanung hat, in welchem Zeitraum der Änderungsantrag umgesetzt werden kann und mit welchen Kosten
für die Umsetzung des Änderungsantrags zu rechnen ist. Änderungen des Leistungsumfangs werden auf Wunsch des Kunden detailliert offeriert.
7. ABNAHME
Die Abnahme der vereinbarten Leistungen stellt sicher, dass das Arbeitsergebnis
den vertraglich festgelegten Anforderungen und Spezifikationen entspricht und keine wesentlichen Fehler bzw. Mängel vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen des Dienstleisters innert 10 Tagen nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf allfällige Mängel zu prüfen.
Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung keine wesentlichen Fehler, welche den vorgesehenen Gebrauch ausschliessen oder schwerwiegend einschränken und die nicht mit zumutbaren organisatorischen oder wirtschaftlichen Mitteln umgangen werden können, so gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Die festgestellten Mängel sind vom Dienstleister innert angemessener Frist zu beheben. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung jedoch wesentliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. Der Dienstleister behebt die festgestellten Mängel innert angemessener Frist. Bleibt die Abnahme trotz dreimaliger, angemessener Nachfrist erfolglos und gelingt es
dem Dienstleister nicht, den wesentlichen Fehler zu beheben, so geben die Parteien gemeinsam eine Expertise über die Abnahmefähigkeit des Arbeitsergebnisses in Auftrag. Die Einschätzung des Experten ist abschliessend und rechtsverbindlich. Stellt der Experte die Abnahmeunfähigkeit fest, hat der Dienstleister die Kosten für die Expertise zu tragen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, eine Preisminderung in der Höhe des Minderwerts des von wesentlichen Fehlern betroffenen Teils des Arbeitsergebnisses zu verlangen.
Zeigt der Dienstleister dem Kunden die Abnahmefähigkeit der erbrachten Leistung an und erfolgt die Abnahme aufgrund von Versäumnissen des Kunden nicht spätestens 10 Tage seit Anzeige der Abnahmefähigkeit, so gilt die vom Dienstleister erbrachte Leistung als abgenommen. Der produktive Einsatz des Arbeitsergebnisses durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme, ohne dass es dazu einer weiteren Handlung oder Vorkehrung bedarf.
8. VERGÜTUNG
Leistungen zu Pauschal- oder Festpreisen werden gemäss den vereinbarten Zahlungskonditionen in Rechnung gestellt. Vergütungen nach Aufwand werden monatlich in Rechnung gestellt, falls keine andere Zahlungsmodalität vereinbart
wurde. Im Einzelvertrag vereinbarte Tagessätze gelten für eine Netto-Dienstleistungserbringungszeit von 8 Stunden. Für den Fall einer effektiv kürzeren oder längeren Netto-Dienstleistungserbringungszeit werden die vereinbarten Tagessätze linear angepasst. Allfällige Reisekosten wie auch sonstige Spesen werden nach Aufwand verrechnet (CHF 0.70/km, Bahnticket 1. Klasse, Flugticket Economy Klasse, Reisezeit zum Ansatz von CHF 100/h).
Bildrechte, Lizenzkosten für Drittsoftware, Webfonts oder weitere Drittkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Falls der Dienstleister die Beschaffung und Verwaltung übernimmt, kann ein entsprechender Servicezuschlag erhoben werden.
Alle Beträge verstehen sich ohne MwSt. und sind innert 30 Tagen zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kann der Dienstleister bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen sämtliche Leistungen einstellen. Allfällige vereinbarte Termine bleiben zudem für die Dauer des Zahlungsverzugs sistiert.
9. EINSATZ VON DRITTSOFTWARE UND DRITTLEISTUNGEN
Der Dienstleister übernimmt für Drittsoftware bzw. Komponenten Dritter, wie z.B. Module, Plug-ins, Add-ons usw. (nachfolgend «Drittsoftware») keine Haftung oder Gewährleistung – dies unabhängig davon, ob es sich bei der Drittsoftware um proprietäre Produkte oder Produkte, welche der Public Domain zuzurechnen sind oder Open Source Software darstellen, handelt. Für die Verwendung dieser Drittsoftware besteht lediglich eine Verantwortung des Dienstleisters, sofern die Interoperabilität bzw. die Funktionsfähigkeit der Schnittstelle zwischen den Arbeitsergebnissen des Dienstleisters und der Drittsoftware im Vertrag ausdrücklich zugesichert wurde und die Leistungsstörung auf Fehler der Arbeitsergebnisse des Dienstleisters zurückzuführen sind.
Die Nutzung dieser Drittsoftware durch den Kunden sowie der diesbezügliche Support unterstehen den jeweiligen Nutzungs- bzw. Supportbedingungen des Herstellers/Lizenzgebers der proprietären Software bzw. den im einzelnen Fall allfällig anwendbaren Nutzungsbedingungen für Open Source Software.
10. BROWSER KOMPATIBILITÄT
Die Darstellung wird optimiert für die aktuellsten zwei Versionen von Firefox, Chrome, Safari, Opera sowie Internet Explorer per Projektstart. Eine Optimierung
für weitere Browserversionen und Devices kann optional durchgeführt werden und wird nach Aufwand verrechnet. Auf Grund der technischen Unterschiede kann
die Darstellung zwischen den Browsertypen und -versionen unterschiedlich sein.
11. GEWÄHRLEISTUNG
Der Dienstleister sichert dem Kunden zu, dass er seine Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt erbringen wird. Der Dienstleister bietet Gewähr für eine sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der für die Erbringung der Leistungen eingesetzten oder beigezogenen Mitarbeiter oder Hilfspersonen.
Der Dienstleister bietet zudem Gewähr, dass die zwischen den Parteien gültig vereinbarten qualitativen, quantitativen und anderen Spezifikationen und Anforderungskriterien eingehalten werden. Der Dienstleister verpflichtet sich in Bezug auf die den werkvertraglichen Gesetzesbestimmungen unterstehenden Leistungen und sofern im Vertrag nichts Abweichendes vorgesehen ist, während der Dauer von
6 Monaten nach Abnahme der Arbeitsergebnisse alle Fehler und Mängel zu beheben, um diese Gewährleistung zu erfüllen. Die Kosten für diese Leistungen sind in der vereinbarten Vergütung mit eingeschlossen, mit Ausnahme von Fehlern und Mängeln, welche bereits bei pflichtgemässer Sorgfalt im Rahmen der Abnahme durch
den Kunden hätten entdeckt werden können.
12. HAFTUNG
Die Parteien haften unbeschränkt für durch die Parteien und deren Hilfspersonen absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden. In Bezug auf Personen- und Sachschäden haften die Parteien für jedes Verschulden. Sofern gesetzlich zulässig, ist die vorstehend festgehaltene Haftung – pro Schadensereignis und insgesamt im Rahmen des Vertrags – auf einen Betrag in Höhe der Gesamtheit der Vergütungen beschränkt, welche der Kunde im Rahmen des Vertrags zu leisten hat.
Ausgeschlossen ist – zwingende gesetzliche Vorschriften bzw. eine explizite vertragliche Verpflichtung des Dienstleisters vorbehalten – die Haftung des Dienstleisters für Datenverlust, für den Missbrauch von Zugangsdaten durch Unberechtigte, für die unbeabsichtigte Veröffentlichung von Informationen sowie für sämtliche sonstigen indirekten bzw. Folgeschäden. Ebenso ist eine Haftung des Dienstleisters für Schäden des Kunden ausgeschlossen, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden bzw. aus der zulässigen Leistungseinstellung resultieren.
13. GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche Urheberrechte und anderen dem Dienstleister zustehenden Rechte an den Arbeitsergebnissen des Dienstleisters und dessen Mitarbeitenden gehen mit der voll-ständigen Bezahlung der Vergütung und allfälliger Fremdkosten auf den Kunden über. Urheber- und Verwendungsrechte von Dritten, die zur Erstellung der Arbeits-ergebnisse verwendet wurden, werden dem Kunden unter Vorbehalt der betreffenden Nutzungsrechte nur dann übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechte an Entwürfen und Konzepten, die dem Kunden vor Vertragsabschluss präsentiert oder übergeben worden sind, verbleiben uneingeschränkt beim Dienstleister und dürfen vom Kunden nicht zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter verwendet werden, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.
14. VERTRAULICHKEIT
Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln und nicht für eigene oder Zwecke Dritter zu verwenden. Die Parteien verpflichten sich weiter, zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen beigezogene Mitarbeiter und Drittpersonen durch geeignete Massnahmen in die Pflicht zur Vertraulichkeit einzubinden und auf Aufforderung der anderen Partei hin den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
15. DATENSCHUTZ
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für Personendaten, die
mit Hilfe der vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Applikationen bearbeitet werden. Insbesondere ist der Kunde alleine dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten rechtmässig erhoben und bearbeitet werden sowie sämtliche sich
aus dem Datenschutzgesetz (DSG) sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Vorgaben eingehalten werden.
16. ABWERBEVERBOT
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere ist es den Parteien während der Dauer des Projektes/Vorhabens und innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung untersagt, auf direkte oder indirekte Weise gegenseitig Mitarbeiter abzuwerben.
17. PROJEKTREFERENZEN
Ohne anderslautende ausdrückliche Anweisung erteilt der Kunde dem Dienstleister die Zustimmung, ihn öffentlich als Kunden zu benennen oder in seiner Referenzliste aufzuführen. Dies beinhaltet explizit die Verwendung des Namens oder von Logos des Kunden im Zusammenhang mit Promotionsmassnahmen wie auch auf der Web-seite des Dienstleisters.
18. KONKURRENZKLAUSEL
Der Dienstleister hat das Recht, für in derselben Branche wie der Kunde tätige Unternehmen Dienstleistungen zu erbringen. Verzichtet der Dienstleister auf das Recht, für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden, verpflichtet sich der Kunde zur Leistung von jährlichen Entschädigungszahlungen gemäss separater schriftlicher Vereinbarung.
19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sämtliche Rechtsgeschäfte mit dem Dienstleister unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen auf ausländisches Recht des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG) oder von völkerrechtlichen Verträgen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters.
Calydo AG